Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 1 Laufbahnämter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/1#abs-1 (1) Die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/1#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| - im Vorbereitungsdienst | Konsulatssekretäranwärterin/ Konsulatssekretäranwärter, |
| - in der Probezeit bis zur Anstellung | Konsulatssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Konsulatsekretär zur Anstellung (z. A.), |
| - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) | Konsulatssekretärin/ Konsulatssekretär, |
| - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 | Konsulatssekretärin erster Klasse/ Konsulatssekretär erster Klasse, |
| Besoldungsgruppe A 11 | Regierungsamtfrau/ Regierungsamtmann, Kanzlerin/Kanzler, |
| Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat, Kanzlerin erster Klasse/ Kanzler erster Klasse, |
| Besoldungsgruppe A 13 | Oberamtsrätin/ Oberamtsrat, Kanzlerin erster Klasse/ Kanzler erster Klasse, Konsulin/Konsul. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/1#abs-3 (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
Änderungsverlauf
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18.03.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2025 I Nr. 92
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. I 4058, 4456)
BGBl. 2021 I S. 4058
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.